Die Einschränkung der Gewaltenteilung durch den Parteienstaat

Was wir bei den Wahlen nicht wählen können/2

Die Gewaltenteilung ist ein zentrales, wenn nicht das zentrale Element der Demokratie. Es ist deshalb erstaunlich, dass ihre mangelhafte Umsetzung in Deutschland in der Öffentlichkeit kaum Beachtung findet.

Unvollständige Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung war das zentrale Element in den Demokra­tiemodellen der Aufklärung. Denn nur mit ihr konnte verhindert werden, dass sich ein Teil der staatlichen Entscheidungsinstanzen auf Kosten der anderen verabsolutiert und so eine neue Form autokratischer Herrschaft etabliert.

Die Verteilung der Machtbefugnisse auf verschiedene, voneinan­der unabhängige Akteure und Be­reiche sollte ein System gegen­seitiger Kontrolle ermöglichen, ein Gleichgewicht der Kräfte, in dem jede unzulässige Machtanmaßung sofort von einem anderen demokratischen Entscheidungsgremium zurückgewiesen wird.

Nun sind Exekutive, Legislative und Judikative in Deutschland formal zweifellos voneinander getrennt. Es gibt eine Regierung, ein aus zwei Kammern bestehendes Parlament und ein breit ge­fächertes System von Gerichten. Allerdings existieren de facto zahlreiche Überschneidungen zwischen den einzelnen Bereichen.

Dies gilt zunächst für Exekutive und Legislative. Das Bin­deglied sind hier die Parteien, die mit ihren Parlamentsmehrheiten so­wohl die Zusammensetzung der Regie­rung als auch den Gesetzgebungsprozess bestimmen. De facto besorgt sich damit die Exekutive die nötigen Mehrheiten bei dem für die Legislative zuständigen Organ. Beide sind so eng mitei­nander verflochten, dass von einer echten Gewaltenteilung keine Rede sein kann.

Parteiabhängige Zusammensetzung der höchsten deutschen Gerichte

Die enge Verflechtung von Exekutive und Legislative – Regierung und Parlament – ist in einem Parteienstaat kaum zu verhindern. Auch die Zusammensetzung der höchsten deutschen Gerichte ist jedoch de facto an Parteiinteressen gebunden.

So sind die Bundesgerichte zwar in ihren Entscheidungen nicht von der Politik abhängig. Da ihre Zusammensetzung jedoch von einem Richterwahlaus­schuss bestimmt wird, der sich aus den Justizministern der Län­der und 16 Bundestagsabgeordneten zu­sammensetzt, kann die Politik durch eine entsprechende Personalauswahl zu­mindest auf die Entscheidungstendenzen Einfluss nehmen.

Dies gilt auch für die Zusammensetzung des für die Gewaltenteilung beson­ders wichtigen Bundesverfassungsgerichts, dessen Mitglieder je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt wer­den. Insbesondere die gängige Praxis, das Vor­schlagsrecht für die zu besetzenden Richterposten gemäß den Mehrheits­verhältnis­sen unter den Parteien aufzuteilen und so die Recht­sprechung in deren Interesse zu beeinflussen, widerspricht dabei dem Geist der Verfassung.

Verfassungsgerichtsreform im Interesse des Machterhalts der großen Parteien

Ein Gespür für diese Problematik existiert bei den großen deutschen Parteien offensichtlich nicht. Eher ist das Gegenteil der Fall. Dies hat die aktuelle Gesetzgebung zum Bundesverfassungsgericht gezeigt.

Dabei sind nicht nur die bisher nur in einem Bundesgesetz festgelegten Regelungen zur Richterwahl in den Verfassungsrang erhoben worden. Es ist darüber hinaus auch ein so genanntes „Ersatzwahlverfahren“ eingeführt worden. Dieses sieht vor, dass Bundesrat und Bundestag sich gegenseitig bei der Richterwahl vertreten können, wenn in einer Parlamentskammer keine Zweidrittelmehrheit hierfür zustande kommt.

Verhindert werden soll auf diese Weise, dass eine nicht auf dem Boden der verfassungsmäßigen Ordnung und der demokratischen Werte stehende Partei mit einer Sperrminorität die Richterwahl blockieren kann. De facto richtet sich dies natürlich gegen die AfD, die in den Umfragen für die kommende Bundestagswahl derzeit bereits – mit etwa 20 Prozent – als zweitstärkste Kraft hinter der CDU geführt wird.

Was an der Verfassungsgerichtsreform problematisch ist

Die großen Parteien sparen nicht mit Selbstlob, wenn es um die Verfassungsgerichtsreform geht. Das Bundesverfassungsgericht, so ist immer wieder zu hören, sei dadurch „wetterfest“ gemacht, also besser gegen extremistische Übergriffe wie in Polen unter der PiS-Regierung geschützt worden.

Dies ist zwar nicht ganz falsch. Dennoch ist die Neuregelung unter drei Gesichtspunkten problematisch:

  1. Die Verfassung taugt nicht für tagespolitische Entscheidungen. Sie ist das Fundament, auf dem die Demokratie über Jahre hinaus ruhen soll. Wo heute durch die Regelungen zur Richterwahl extremistische Einflüsse zurückgedrängt werden, trifft dies morgen vielleicht irgendeine neue kleine Partei, die frischen Wind in die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts bringen und dieses aus der Geiselhaft durch die etablierten Parteien befreien könnte.
  2. Die AfD ist – ob es einem nun gefällt oder nicht – eine demokratisch gewählte Partei. Solange sie nicht verboten ist, ist es bei einer parteiabhängigen Wahl des höchsten deutschen Justizorgans unter Demokratiegesichtspunkten fragwürdig, sie durch parlamentarische Winkelzüge hiervon auszuschließen. Dies gilt umso mehr, wenn die etablierten Parteien für den Erhalt ihres Einflusses auf das Gericht sogar eigens die Verfassung ändern.
  3. Die Selbstbeschreibung der großen Parteien als Bollwerke gegen Extremismus und Populismus hält einer Realitätsprüfung nur eingeschränkt stand. So hat die Ampelkoalition mit ihrem „Rückführungsverbesserungsgesetz“ letztlich dem Remigrationsgegröle der AfD nur einen anderen Namen gegeben. Und auch im aktuellen Wahlkampf kommen migrations- und fremdenfeindliche Töne keineswegs nur von der AfD. Die Bemühungen, die AfD bei der Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts außen vor zu lassen, erscheinen auch aus dieser Perspektive eher als Mittel zum Machterhalt der einstigen Volksparteien.

Nötige Reformen für eine parteiunabhängige Justiz und echte Gewaltenteilung

Im Interesse einer funktionierenden Demokratie sollte jeder An­schein von politischer Einflussnahme auf die Justiz vermieden werden. Die Zusammensetzung der Bundesgerichte sollte deshalb von einem eigenen juristischen Berufungsgremium bestimmt werden.

Diesem Gremium können Fachleute aus den jeweiligen Gebie­ten angehören. Dessen Zusammensetzung könnte durch eine Urwahl unter allen im Bereich der Justiz tätigen Personen bestimmt werden. Um Interessenkollisionen und Kungeleien auszuschließen, dürften Mitglieder des Gremiums sich weder während noch nach ihrer Mitwirkung in demselben um eine Bundesrichterstelle bewerben. Die Mitgliedschaft sollte auf vier Jahre, mit einer Möglichkeit der Verlängerung auf acht Jahre, begrenzt sein.

Im Bereich von Legislative und Exekutive könnte die verstärkte Einbindung nicht im Parlament vertretener Fachleute in die Ent­scheidungsprozesse ein Baustein für die bessere Trennung der beiden demokratischen Gewalten sein. Die Fachleute müssten dabei allerdings durch entsprechende Expertengremien entsandt werden und dürften keinesfalls die Interessen einzelner Lobby­grup­pen verfolgen.

Bild: Dieter G.: Gerechtigkeit (Pixabay)

2 Kommentare

  1. Das sind immens wichtige Punkte. Das Bewusstsein, warum die Gewaltenteilung (und zwar eine echte) so wichtig ist, scheint verloren gegangen zu sein. Es wird immer mit dem Finger auf andere Länder (oder Parteien) gezeigt, aber die eigenen Beweggründe für die ein oder andere Gesetzesvorlage werden nicht kritisch reflektiert. Am ende des Tages geht es doch immer um die eigene Macht und nicht um die Demokratie!- Insofern: witer so?- Versuchen, den Finger in die Wunde(n) zu legen.

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  2. Es ist seltam. All dies ist kein Skandal. Das Bewusstsein, was eine echte Demokratie ausmacht ist angesichts all des Populismus und der Machtstrukturen verloren gegangen. Danke dafür, dass Sie immer wieder den Finger in die Wunde legen!

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