Zur Diskussion um das Werbeverbot bei Abtreibungen.
„Mein Bauch gehört mir!“ Das war der Slogan, unter dem sich Frauen im Gefolge der 68er-Revolte das Recht auf Abtreibung erkämpft haben. Das Ergebnis war eine Neuregelung von Paragraph 218 des Strafgesetzbuches, auf die später weitere Reformen folgten. Heute dürfen Frauen in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft straffrei abtreiben, wenn sie zuvor eine so genannte „Konfliktberatung“ über sich ergehen lassen. Danach gilt die Indikationslösung, d.h. ein Abbruch der Schwangerschaft ist dann nur noch zulässig, wenn durch sie schwere physische und/oder psychische Schäden für die werdende Mutter zu erwarten sind.
Eine Einschränkung erfährt das Recht auf Abtreibung in der Praxis durch das in Paragraph 219 festgeschriebene Verbot, für Abtreibungen zu werben. Dies ist insofern schizophren, als Frauen dadurch an der Wahrnehmung eines Rechts, das ihnen ausdrücklich zugestanden wird, gehindert werden. Außerdem stürzt die Vorschrift ÄrztInnen in ein moralisches Dilemma, da diese sie in einer besonders heiklen Beratungssituation zwingt, aus Angst vor einem Gesetzesverstoß – was ist bereits Werbung, was ist nur Information? – nicht offen mit ihren Patientinnen zu reden. Für beide – Ärztin und Patientin – ist die Gesprächssituation dadurch mit dem Makel des Anrüchigen, eines Handels am Rande des Gesetzesbruchs, verbunden. Es ist daher dringend erforderlich, hier durch eine Gesetzesänderung den Grundstein für eine offenere, vertrauensvollere Gesprächsatmosphäre zu legen.
„Mein Bauch gehört mir!“ Das war, auf der anderen Seite, aber eben auch nur ein Slogan. Und Slogans dienen nun einmal dazu, Forderungen auf eine möglichst einfache Formel zu bringen. Sie differenzieren nicht, sie verdrängen notgedrungen die Komplexität einer Problematik, um die Durchsetzung der jeweiligen Forderungen zu erleichtern.
Wollte man den kämpferischen Slogan mit der Realität verbinden, so müsste man eine kurze Frage anfügen: „Mein Bauch gehört mir – wie lange?“ Denn auch wer für Abtreibung ist, wird vor der Tat einer Frau, die ihr Kind nach der Geburt tötet, erschrecken. Es mag dafür nachvollziehbare Gründe geben, die aus der Tat eine tragische Entgleisung machen – aber es ist und bleibt eben doch ein schreckliches Verbrechen.
Nun weiß und fühlt aber jede Frau, dass etwas, das eben noch in ihr gelebt hat, nicht einfach deshalb ein eigenständiges Lebewesen wird, weil es ihren Bauch verlässt. Vielmehr ist die Entwicklung der Eigenständigkeit ein Prozess, der im Mutterleib beginnt und sich außerhalb davon sukzessive fortsetzt. Die entscheidende Frage ist deshalb: Wann ist der Zeitpunkt, ab dem die Eigenständigkeit des sich entwickelnden Lebewesens so groß ist, dass eine Beendigung dieser Entwicklung moralisch nicht mehr zu rechtfertigen ist?
In konservativen Kreisen verursacht schon diese Fragestellung Bauchschmerzen, weil hier ex- oder implizit von einer religiösen Basis aus argumentiert wird. Diese aber lässt jede Abtreibung als Sünde erscheinen, weil sie Gott sozusagen in die Hand fällt. Im Extremfall gelten aus dieser Perspektive sogar Verhütungsmaßnahmen als unzulässiger Eingriff in den Willen Gottes. Spätestens dann jedoch, wenn dieser Spermium und Eizelle verschmelzen lässt, erscheint ein Abbruch aus fundamentalistisch-religiöser Sicht als schwere Sünde. Denn damit würde man gewissermaßen den Seelenfunken auslöschen, den der Allmächtige im dunklen Bauch der Frau entzündet hat.
Ein solches Denken und/oder Empfinden führt dazu, dass die fundamentalistische Abtreibungspolitik oft das Gegenteil dessen bewirkt, was ihr eigentliches Interesse sein sollte. Anstatt Frauen dabei zu helfen, eine ungewollte Schwangerschaft möglichst rasch zu beenden, tragen konservative Regelungen dazu bei, dass die Entscheidung zu einem Abbruch so lange hinausgezögert wird, bis das sich entwickelnde Leben die kritische Schwelle der Entwicklung zu einem eigenständigen Lebewesen tangiert oder bereits überschritten hat.
Es ist durchaus nicht leicht zu sagen, wann genau diese kritische Schwelle erreicht wird. Klar ist jedoch: Je früher der Abbruch erfolgt, desto weniger hat sich entwickelt, und desto geringer ist die körperliche und psychische Belastung für die Frau. Gerade Konservativen, die sich von metaphysischen Begründungsmustern freimachen, müsste deshalb daran gelegen sein, die entsprechenden Maßnahmen und Medikamente leichter zugänglich zu machen. Dies betrifft nicht nur die „Pille danach“, die ja mittlerweile rezeptfrei in der Apotheke erhältlich ist, sondern eben auch den ungehinderten und raschen Zugang zu Beratungsterminen bei ÄrztInnen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen – ohne den Zwang zu einem vorgeschalteten inquisitorischen Gespräch bei nicht-medizinischen Beratungsstellen.
Die logistische und finanzielle Erleichterung von Schwangerschaftsabbrüchen sollte dann allerdings auch nur für die ersten Schwangerschaftswochen gelten. in wichtiger Orientierungspunkt ist dabei der 63. Tag nach der letzten Regelblutung, als letzter Termin, zu dem noch ein medikamentös herbeigeführter Abbruch möglich ist. Danach liegt eine intensive Beratung vor einem etwaigen Abbruch auch im Interesse der Schwangeren, die sich über die verstärkten hormonellen und psychischen Belastungen, die dieser dann mit sich bringen kann, im Klaren sein sollte.
Schließlich spricht man ab dem dritten Schwangerschaftsmonat nicht umsonst von einem Fötus und nicht mehr von einem Embryo. Gegen Ende der vierzehnten Schwangerschaftswoche sind die Konturen des werdenden Menschen nicht mehr zu verkennen. Augen, Nase, Hände, Füße – alles ist schon in Miniaturform vorhanden. Es kann durchaus einen Schock verursachen, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach dem Eingriff ein „Gesicht“ erhält.
Für Mütter, die vor diesem Hintergrund Zweifel haben, ob eine Abtreibung der richtige Weg ist, könnte auch eine veränderte Konzeption des Eltern-Kind-Verhältnisses hilfreich sein. Anstatt Kinder als Besitz der Eltern anzusehen und Letzteren damit auch alle Pflichten aufzubürden, die mit einer Elternschaft verbunden sind, ließe sich das Verhältnis auch vom Kinde aus denken. Dies würde bedeuten, dass man eine Adoption nicht mehr im Sinne einer „Besitzübertragung“ an die neuen Eltern definiert, sondern zumindest Zwischenformen zulässt, bei denen leibliche und Adoptiveltern sich die Verantwortung für das Kind teilen. Dabei wäre nicht nur an eine vorübergehende Unterstützung zu denken, wie im Falle von minderjährigen Müttern, sondern an eine dauerhafte Co-Elternschaft, bei der alle Erziehungsberechtigten sich die mit der übernommenen Verantwortung verbundenen Rechte und Pflichte bis zur Volljährigkeit des Kindes teilen würden.
Spätabtreibungen wären, legt man den Gesetzen die Eigenlogik des sich entwickelnden Lebens zugrunde, nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Mutter ergibt – nicht aber bei einer zu erwartenden Behinderung des Kindes. Diese ist heute zwar nicht explizit, wohl aber implizit – als Begründung für eine untragbare psychische Belastung der Muter – ein möglicher Grund für Spätabtreibungen. Derartige Winkelzüge auszuschließen, ist letztlich auch im Interesse der Mutter, die andernfalls unter ärztlichen oder sozialen Druck zu einer Abtreibung geraten könnte.
Freilich helfen alle Bemühungen um das sich entwickelnde Leben nichts, wenn das entwickelte Leben hinterher nichts zählt. Ein Staat, der sich nur unzureichend um die Bildung von Kindern kümmert, indem er Schulen und Kindergärten nicht angemessen ausstattet, und allein erziehende Mütter allenfalls halbherzig unterstützt, ist unglaubwürdig, wenn er Schwangeren gegenüber mit dem unbedingten Primat des Lebens argumentiert.
Gleiches gilt, wenn Eltern mit der Behinderung ihrer Kinder – die ja auch durch Komplikationen bei der Geburt ausgelöst und somit nie ganz ausgeschlossen werden kann – allein gelassen werden und diesen die Teilhabe an der Gesellschaft erschwert wird, anstatt ihnen durch entsprechende Förderprogramme und auch bauliche Maßnahmen gleichwertige Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Ein metaphysisch überhöhter Kampf gegen Abtreibungen, der nicht mit einem ebenso leidenschaftlichen Kampf für die Entfaltung des geborenen Lebens verbunden ist, ist ein klassisches Beispiel für Pharisäertum.
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