Zum Entzug der Gemeinnützigkeit für Attac durch den Bundesfinanzhof
Der Entzug der Gemeinnützigkeit für Attac durch den Bundesfinanzhof steht im Kontext einer weltweiten Zurückdrängung des zivilgesellschaftlichen Engagements. Um dies zu verdeutlichen, muss ich etwas weiter ausholen. Ich gehe daher zunächst auf die Beschneidung der Handlungsfreiheit von Nichtregierungsorganisationen in anderen Ländern ein. Erst dadurch wird meines Erachtens die ganze Tragweite der Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich.
Im Sommer 2012 wurde in der russischen Duma das Gesetz über „ausländische Agenten“ verabschiedet. Danach müssen sich zivilgesellschaftliche Organisationen als „ausländische Agenten“ registrieren lassen, wenn sie für ihre Arbeit von ausländischen Spendern Unterstützung erhalten.
Das Gesetz richtet sich gegen Organisationen, die „politische Aktionen“ mit dem Ziel finanzieren oder organisieren, „auf die Annahme von Entscheidungen staatlicher Organe oder auf die Veränderung der von diesen durchgeführten staatlichen Politik oder auf die Bildung der öffentlichen Meinung mit diesen Zielen einzuwirken“ (1). Nichtregierungsorganisationen, die keine dezidiert politischen Ziele verfolgen, werden dagegen vom Zwang zur Registrierung ausgenommen.
Die vom Gesetz formulierten Freiheiten für Organisationen, die reinen Wohltätigkeitszwecken dienen oder etwa im Bereich des Gesundheitsschutzes tätig sind, enden allerdings dort, wo diese sich kritisch äußern. So wurde 2018 beispielsweise ein Diabetikerverein als „ausländischer Agent“ zwangsregistriert (was seit 2014 möglich ist), nachdem der Verein die Qualität des in Russland hergestellten Insulins hinterfragt hatte (2). Ebenso erging es Ende 2017 der russischen Truckervereinigung OPR, nachdem sie zu Protesten gegen ein von der russischen Regierung eingeführtes (und von einem Vertrauten Wladimir Putins betriebenes) neues Mautsystem aufgerufen hatte (3).
Das Gesetz hat damit eine umfassende Knebelungwirkung. Wer immer dem von den Staatsmedien verbreiteten Hochglanzbild des Putin-Staates widerspricht, muss sich als „ausländischer Agent“ brandmarken lassen. Das Stigma knüpft an die Antisabotagepropanda der Sowjetunion während des Zweiten Weltkriegs an (4), so dass sein diffamierender Einfluss sich auf einer emotional-patriotischen Ebene entfaltet. Die Glaubwürdigkeit der betreffenden Organisationen ist dadurch selbst dann beschädigt, wenn sie ihre Arbeit allen Widerständen zum Trotz fortsetzen können.
Das russische Gesetz steht für einen Trend zur Eindämmung und Kriminalisierung des zivilgesellschaftlichen Engagements, der seit geraumer Zeit auch in anderen autoritären Staaten zu beobachten ist. So verbietet etwa das 2017 verabschiedete ägyptische NGO-Gesetz sämtliche „Aktivitäten, die in das Tätigkeitsfeld politischer Parteien“ fallen oder allgemein „politischer Natur“ sind. Darunter wird nicht nur der Einsatz für Menschenrechte, sondern etwa auch die Durchführung von Meinungsumfragen gezählt (5; S. 4).
In China sollen die schon jetzt bestehenden Restriktionen für NGOs im Rahmen des neuen Sozialpunktesystems, das 2020 eingeführt werden soll, noch einmal verschärft werden. Mit diesem System soll Wohlverhalten der Bürger belohnt und Fehlverhalten mit Punktabzug bestraft werden. In letzterem Fall können erhebliche Eingriffe in die Freiheitsrechte die Folge sein – bis hin zur Einschränkung der Mobilität (über das Verbot zum Erwerb von Flug- und Zugtickets). Für die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen sieht eine ausführliche Handreichung analog dazu einen massiven Punkteabzug für den Fall „politische[r] Aktivitäten“ vor. Auch wer den „nationale[n] Interessen“ schadet, büßt Kredit ein – wobei es, wie bei den entsprechenden russischen und ägyptischen Gesetzen, der Staatsführung überlassen bleibt, zu definieren, was im Einzelfall als „politische Aktivität“ oder als „nationales Interessen zu gelten hat (6).
Wie gesagt: Bislang war ich davon ausgegangen, dass die Versuche, dem zivilgesellschaftlichen Engagement seinen gesellschaftskritischen Stachel zu nehmen, ein Phänomen offen autokratischer Regime wären. Mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit für Attac – wodurch Spenden an die Organisation nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden dürfen – hat der Bundesfinanzhof mich nun eines Besseren (oder eher Schlimmeren) belehrt.
Die Begründung, die die Richter für ihre Entscheidung gegeben haben, liegt auf einer Linie mit dem Anti-NGO-Kampf in autoritären Staaten: Die „Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung“, wie sie Attac praktiziert habe, erfülle, so befanden sie, „keinen gemeinnützigen Zweck“ (7).
Diese Begründung ist in vielerlei Hinsicht problematisch. Insbesondere lässt sich – wie nicht zuletzt der russische Umgang mit NGOs gezeigt hat – die Grenze zwischen politischem und unpolitischem Handeln kaum eindeutig ziehen. Auch politisch unverdächtige Zusammenschlüsse wie ein Verein von Diabetikern oder eine Truckervereinigung können politisch aktiv werden, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass von der Regierung gesetzte Rahmenbedingungen ihren Mitgliedern schaden. Ihnen daraufhin die Gemeinnützigkeit abzusprechen, wäre offensichtlich absurd. Denn das würde ja bedeuten, dass ein Nutzen ihres Handelns für die Allgemeinheit nur und gerade dann zugestanden werden kann, wenn sie über schädliche Auswirkungen politischer Entwicklungen für ihre Mitglieder den Mantel des Schweigens breiten.
Die Koppelung der Gemeinnützigkeit an das Kriterium politischer Abstinenz führt zudem dazu, dass Nichtregierungsorganisationen gerade dann durch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit geschwächt werden können, wenn ihre Kritik an der Regierung – etwa durch Massendemonstrationen – breite Unterstützung erfährt und somit handlungswirksam werden kann. Auf einer Linie hiermit liegt der Parteitagsbeschluss der CDU, die Gemeinnützigkeit der Deutschen Umwelthilfe prüfen zu lassen und dieser keine öffentlichen Gelder mehr zukommen zu lassen. Offensichtlich ist diese Organisation der Regierung durch ihre aktive Rolle bei der Aufklärung des Diesel-Abgasskandals und der Diskussion um die umweltpolitischen Schlussfolgerungen daraus allzu unbequem geworden.
Der Verweis des Bundesfinanzhofs auf die Verantwortung der Parteien für die politische Willensbildung wirkt denn auch wie eine Einladung an diese, die Parteienherrschaft noch stärker im Sinne einer unumschränkten Alleinherrschaft auszulegen. Im Grundgesetz steht jedoch lediglich: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“ (Artikel 21, Absatz 1). Und eben nicht: Die Parteien bestimmen die politische Willensbildung des Volkes. Oder gar: Die Parteien bestimmen den politischen Willen des Volkes.
Wer die Verfassung in dieser Weise umdeutet, vergaloppiert sich im rechtsstaatlichen Niemandsland – und liefert damit ungewollt einen Beleg für den hohen „allgemeinen Nutzen“ von Organisationen wie Attac, die gegen den Trend zur immer stärkeren propagandistischen Einlullung des Volkes dessen Fähigkeit zum kritischen Denken und Handeln wachhalten.
Nachweise:
- nach der (ansonsten ehr putinfreundlichen) Onlinezeitschrift Russland-aktuell: Gesetz über „ausländische Agenten“ endgültig angenommen. Eintrag vom 13. Juli 2012.
- Andrejewna, Nadjezhda: „Ich hielt es für meine staatsbürgerliche Pflicht, ein Zeichen zu setzen“.. Nowaja Gazjeta, 12. Januar 2018 (online 27. Dezember 2017). [Artikel über den Studenten, der die angeblich unzulässigen politischen Aktivitäten des Diabetikervereins angezeigt hat; in russicher Sprache]
- LabourNet Germany: Truckerprotest in Russland. Eintrag vom 30. Januar 2019, mit Links zur Entwicklung der Protestbewegung.
- Skibo, Dari: Analyse: „Ausländischer Agent“. Russland-Dossier der Bundeszentrale für politische Bildung, 25. Oktober 2016.
- nach Lübben, Ivesa: Das ägyptische NGO-Gesetz. Das Begräbnis der Zivilgesellschaft. Online-Publikation 18/2017 der Rosa-Luxemburg-Stiftung.
- Deutsche Presseagentur (dpa): Brisantes Handbuch: China schnürt ausländischen NGOs die Luft ab. Neue Zürcher Zeitung, 6. Mai 2018.
- nach Krebs, Andreas: Bundesfinanzhof entzieht Attac die Gemeinnützigkeit. Telepolis / Heise online, 26. Februar 2019.
Das sind interessante Überlegungen zum Thema. Guter Text, der deutlich macht, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes ein weiteres Mosaiksteinchen zum Projekt „Entdemokratisierung“ ist. Überhaupt: Kompliment: Eine spannende Website! 🙂
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