Die Glaubwürdigkeitsfalle

Die türkischen Veto-Drohungen in der NATO vor dem Hintergrund der repressiven Kurdenpolitik des Landes

Tausche Akzeptanz für Völkerrechtsverletzungen im Umgang mit den Kurden gegen Sicherheit in Skandinavien: Durch die türkische Vetodrohung gegen die Aufnahme Schwedens und Finnlands in die NATO droht das kurdische Volk schon wieder unter die Räder der Geschichte zu geraten. Das ist nicht hinnehmbar.

Der Hirtenjunge und der Massenmord

Gewaltsame Türkisierung: Wenn aus einem silbernen Tor eine eiserne Hand wird

Missachtung kurdischer Selbstbestimmungsrechte

Aggressiver türkischer Nationalismus

Kurdische Autonomie in Nordsyrien und im Nordirak: eine Bedrohung für die Türkei?

Völkerrechtswidriger Einmarsch der Türkei in Nordsyrien

Sinistre Basarlogik

Ein NATO-Ausschluss der Türkei ist nicht möglich? Doch, ist er!

Menschenrechte sind keine Verhandlungsmasse

Nachweise

Der Hirtenjunge und der Massenmord

Dersim, Sommer 1938. In einem Dorf der osttürkischen Provinz schaut der 12-jährige Xidir Tunc den Tieren zu, die er als Viehhirte beaufsichtigt. Es ist ein warmer Tag, aber hier oben, auf dem Hügel, weht ein leichter Wind, so dass es nicht zu heiß ist.
Vielleicht hängt der Junge gerade seinen Träumen nach, vielleicht treibt er gerade eine eigensinnige Ziege zur Herde zurück, vielleicht döst er auch einfach nur vor sich hin. Plötzlich aber schreckt er auf: Aus dem Tal dringen laute, ungewöhnliche Geräusche zu ihm herauf.
Es ist kein Hundegebell, auch nicht das Rufen der Frauen, die sich beim Wäscheaufhängen über die Straße hinweg unterhalten. Als der Junge sich aufrichtet und nach unten späht, erkennt er: Es sind Soldaten, die Befehle brüllen, während sie die Menschen im Dorf zusammentreiben.
Kurz darauf hört er einen Schuss, dann noch einen, schließlich ganze Gewehrsalven, das Trommelfeuer der Maschinengewehre. Zitternd drückt sich der Junge in eine Mulde hinter einem Felsen. Erst am Abend traut er sich zurück in das Dorf.
Unten bietet sich ihm ein Anblick des Grauens. Über hundert Menschen sind von den fremden Soldaten ermordet worden, auch sein Vater und zwei seiner Geschwister befinden sich unter den Getöteten.
Panik erfasst den Jungen. Einen Monat lang versteckt er sich in einer Höhle in den Bergen und ernährt sich von Kräutern und Beeren. Dann erst macht er sich auf den Weg in ein anderes Dorf, wo eine Tante von ihm lebt (1).

Gewaltsame Türkisierung: Wenn aus einem silbernen Tor eine eiserne Hand wird

Die Ereignisse in dem Dorf von Xidir Tunc sind kein Einzelfall. Sie sind Teil einer groß angelegten Strafaktion, mit der die türkische Armee die Selbstbestimmungsbestrebungen der kurdischen Bevölkerung zurückdrängen wollte. Diese waren ihrerseits wiederum eine Reaktion auf die verstärkten Türkisierungstendenzen in den 1930er Jahren. Ein dafür verabschiedetes „Besiedlungsgesetz“ sah u.a. Zwangsumsiedlungen vor, um Platz für die türkische Bevölkerung oder Militäreinrichtungen zu schaffen.
Die Gegenwehr gegen diese Gesetzgebung sollte durch die Militäroperation mit dem bezeichnenden Titel „Züchtigung und Deportation“ zerschlagen werden. Ausdrücklich wurde als Ziel der Operation genannt, die Dörfer derer, die sich den Türkisierungsbestrebungen widersetzten, „vollständig zu zerstören und ihre Familien fortzuschaffen“ (2).
Das Ergebnis war ein Vernichtungsfeldzug, in dem systematisch kurdische Menschen und ihre Kultur ausgelöscht wurden. Auf dem Höhepunkt der Kämpfe wurden im Frühjahr 1938 laut Angaben der türkischen Armee innerhalb von zweieinhalb Wochen annähernd 8.000 Personen getötet. Die Gesamtzahl der Ermordeten in dem Konflikt wird wie die der Vertriebenen auf mehrere Zehntausend geschätzt (3).
Als Zeichen ihres Sieges und als Mahnung für die Zukunft benannte die türkische Regierung die Region nach dem Massaker um: Aus Dersim (kurdisch „silbernes Tor“) wurde Tunceli (türkisch „eiserne Hand“).

Missachtung kurdischer Selbstbestimmungsrechte

Rückblende: Im Vertrag von Sèvres musste das Osmanische Reich, als einer der Verlierer des Ersten Weltkriegs, 1920 umfangreiche Gebietsverluste hinnehmen. In Artikel 62 des Vertrages wurden den Kurden Autonomierechte zugesichert. Artikel 64 sah darüber hinaus, eine entsprechende Willensbekundung des kurdischen Volkes vorausgesetzt, auch die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates vor.
Der Vertrag wurde zwar von den Vertretern des Osmanischen Reichs unterschrieben. Mittlerweile hatte sich in Ankara jedoch eine türkisch-nationalistische Regierung unter Mustafa Kemal „Atatürk“ („Vater der Türken“) gebildet. Diese verweigerte dem Vertrag nicht nur die Anerkennung, sondern bekämpfte ihn aktiv durch einen Angriff auf die Griechenland zugeschlagenen kleinasiatischen Gebiete.
Der militärische Erfolg in diesem Krieg führte 1923 in Lausanne zu einer Revision des Vertrags von Sèvres. Nun war von einer Autonomie der Kurden oder gar einem unabhängigen kurdischen Staat keine Rede mehr. Stattdessen wurde der Vertrag von Lausanne zum offiziellen Siegel für die Ende 1922 als Nachfolgestaat des Osmanischen Reichs gegründete Türkei. An die Stelle des früheren Vielvölkerstaats trat damit ein Staat, der sein Selbstverständnis monoethnisch aus der türkischen Identität ableitete (4).

Aggressiver türkischer Nationalismus

Schon vor der Gründung der Türkei hatte die nationalistische jungtürkische Bewegung die Betonung der eigenen türkischen Identität mit einer aggressiven Abwehr alles Nicht-Türkischen verknüpft. Die extremste Auswirkung dieses aggressiven Nationalismus war 1915/16 der Völkermord an den Armeniern.
Wie die Türkei sich bis heute dagegen wehrt, den Völkermord als solchen anzuerkennen, verdrängt sie auch weiterhin die Massenmorde an den Kurden und leugnet deren Selbstbestimmungsrecht. Dass sich 1978 mit der PKK eine Organisation gegründet hat, die dieses Recht auch unter Anwendung von Gewalt durchsetzen möchte, ist eine unmittelbare Folge dieser türkischen Verweigerungshaltung.
Zeitweilig durften Kurden in der Türkei noch nicht einmal als solche bezeichnet werden. Stattdessen galten sie als „Bergtürken“ und durften weder ihre eigene Sprache noch ihre eigene Religion pflegen (5). Letztere ist oft alevitisch geprägt, im Gegensatz zur in der Türkei ansonsten vorherrschenden sunnitischen Variante des Islam.
Gegen die seit den 1970er Jahren wieder verstärkt zum Ausdruck gebrachten Selbstbestimmungswünsche der kurdischen Bevölkerung reagierte die türkische Regierung nicht anders als vierzig Jahre zuvor. Wieder folgten massive Militäreinsätze, wieder wurden Dörfer zerstört und Menschen zwangsumgesiedelt. Bis heute werden in den Kurdengebieten nach Gutsherrenart gewählte Bürgermeister abgesetzt, wenn sie den Machthabern in Ankara nicht passen, auch Militäraktionen sind weiterhin an der Tagesordnung (6).

Kurdische Autonomie in Nordsyrien und im Nordirak: eine Bedrohung für die Türkei?

Die Weigerung, das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes anzuerkennen, ist auch der Hauptgrund für den Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, der seit 2018 durch mehrere Militäroperationen erfolgt ist. Offenbar besteht die Befürchtung, dass die kurdische Autonomie im Nordosten Syriens und im Nordirak auf lange Sicht auch die Autonomiebestrebungen der in der Türkei lebenden Kurden befördern könnte (7). So wird der Vernichtungsfeldzug gegen das kurdische Volk nun auch in die Nachbarländer getragen.
Offiziell führt die Türkei als Grund für ihre Militäroperationen Sicherheitsinteressen ins Feld. Demnach sei die in Nordsyrien operierende YPG eine Verbündete der PKK und würde diese bei ihren Aktivitäten in der Türkei unterstützen.
Dass die Kurden in Syrien, dem Irak und der Türkei einander solidarisch verbunden sind, liegt zwar nahe. Auch ist schon länger bekannt, dass die PKK in beiden Nachbarländern der Türkei über Rückzugsgebiete verfügt. Dennoch rechtfertigt dies nicht einen Einmarsch in ein fremdes Land, wie ihn die türkische Regierung zur Befriedigung ihrer Sicherheitsinteressen für sich in Anspruch nimmt.

Völkerrechtswidriger Einmarsch der Türkei in Nordsyrien

In einer Expertise zum Vorgehen der türkischen Armee in Nordsyrien räumt der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags zwar ein, dass grundsätzlich auch grenzüberschreitende militärische Aktionen vom Selbstverteidigungsrecht gedeckt sein könnten. Dies setze allerdings voraus, dass „ein bewaffneter Angriff gegenwärtig stattfindet, noch andauert oder unmittelbar bevorsteht“ (8). Den Beweis dafür sei die Türkei jedoch bislang schuldig geblieben.
Eine „bloß latente, wenn auch andauernde Bedrohung durch terroristische Organisationen“ reiche als Begründung für einen Einmarsch in ein fremdes Land nicht aus (9). Auch aus dem Adana-Abkommen von 1998, in dem die Türkei und Syrien sich gegenseitig die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zusichern, lasse sich keine De-facto-Besetzung von Gebieten des jeweils anderen Landes ableiten (10).
Als Konsequenz hieraus wird das Vorgehen der Türkei in Nordsyrien in der Stellungnahme eindeutig als völkerrechtswidrig eingestuft. Es verstoße gegen das Gewaltverbot der UN-Charta und könne deshalb vor dem Internationalen Strafgerichtshof als „Aggressionsverbrechen“ angezeigt werden (11).
Zugleich verletze die Türkei mit dem Einmarsch in Nordsyrien auch den NATO-Vertrag, in dem die Unterzeichner sich verpflichten, sich bei „jedem internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, (…) jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind“ (12).

Sinistre Basarlogik

Vor diesem Hintergrund wird die ganze Absurdität der türkischen Forderung, die Partnerländer müssten im Falle einer Aufnahme von Schweden und Finnland in die NATO den Sicherheitsinteressen der Türkei Rechnung tragen, deutlich.
Wenn ein Staat eine in seinen Grenzen lebende Minderheit unterdrückt, ist es eine menschenrechtliche Verpflichtung für andere Länder, Angehörigen dieser Minderheit Schutz zu gewähren und sie notfalls bei sich aufzunehmen. Und selbstverständlich darf ein Staat, der einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen eine in einem Nachbarland lebende Minderheit führt, hierin nicht durch Waffenlieferungen unterstützt werden.
Unabhängig davon, ob und in welcher Weise Schweden, Finnland und andere NATO-Staaten sich in der von der Türkei kritisierten Weise verhalten, lässt sich also festhalten: Es ist nicht nur ihr gutes Recht, sich so zu verhalten – sondern sogar ihre moralische Pflicht.
Auf die türkischen Forderungen einzugehen, würde daher bedeuten, die Rechte eines Volkes für die eines anderen Volkes zu opfern. Schwedische und finnische Sicherheit im Tausch gegen die Preisgabe kurdischer Sicherheits- und Selbstbestimmungsbedürfnisse – das ist ein offensichtlich unmoralischer Tauschhandel. Eine solche sinistre Basarlogik lässt sich in keiner Weise mit UN-Charta und NATO-Vertrag vereinbaren.

Ein NATO-Ausschluss der Türkei ist nicht möglich? Doch, ist er!

Das Problem ist nun, dass Beschlüsse zur Aufnahme neuer Mitglieder in der NATO nur einstimmig getroffen werden können. Die Türkei hat also tatsächlich ein Veto-Recht, niemand kann sie zwingen, bei dessen Anwendung moralische Standards zu berücksichtigen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der NATO-Vertrag auch keinen Ausschluss einzelner Mitglieder vorsieht. Die Türkei kann zwar von sich aus das Bündnis verlassen – die anderen Mitglieder können ihr jedoch nicht den Stuhl vor die Tür setzen.
Auch hierzu existiert allerdings eine aufschlussreiche Expertise des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags – die bereits 2018, also lange vor der jetzigen krisenhaften Zuspitzung der Lage, vorgelegt wurde. Darin wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Fehlen einer Ausschlussklausel eine Beendigung der Partnerschaft durch die übrigen Unterzeichnerstaaten möglich ist.
Gemäß der Wiener Vertragsrechtskonvention aus dem Jahr 1969 ist ein solcher Schritt dann möglich, wenn der betreffende Staat sich einer „erhebliche[n] Vertragsverletzung“ schuldig gemacht hat (13). Worum es sich dabei handeln kann, wird in der Stellungnahme unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 deutlich gemacht.
Demnach liegt eine Verletzung des NATO-Vertrags etwa vor „bei Vorbereitung bzw. Durchführung eines Angriffskrieges“ oder bei „völkerstrafrechtlichen Tatbeständen“ wie Völkermord oder anderen „Aggressionsverbrechen“ (14).
Eben solcher völkerrechtswidriger Handlungen macht sich die Türkei aber laut der oben zitierten anderen Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes durch ihr Vorgehen in Nordsyrien schuldig. Ein Ausschluss aus dem Bündnis ließe sich damit also trotz des Fehlens einer formellen Ausschlussklausel in den NATO-Verträgen rechtfertigen.

Menschenrechte sind keine Verhandlungsmasse

Natürlich ist der Türkei wie allen anderen Bündnispartnern klar, dass es angesichts der strategischen Bedeutung der Türkei kaum zu einem solchen Ausschluss kommen wird. Dennoch kann der Verweis auf die theoretische Möglichkeit des Ausschlusses die türkische Regierung vielleicht ein wenig in ihrem selbstgerechten Furor bremsen.
Schließlich ist es keineswegs so, dass nur die NATO auf die Türkei angewiesen wäre. Auch für die Türkei ist das Bündnis ein wichtiger Schutzschirm. Schließlich hat es in der Vergangenheit immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen zwischen dem Osmanischen Reich und Russland gegeben, die zu teils sehr schmerzlichen Einschnitten in der türkisch-osmanischen Geschichte geführt haben.
Anstatt von den „berechtigten Sicherheitsinteressen“ der Türkei zu reden und dem Land so zu suggerieren, dass man sich auf seine unmoralische Tauschlogik einlassen wird, sollte daher klargestellt werden, dass fundamentale Menschenrechtsstandards nicht verhandelbar sind. Dazu zählt eben auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker – im konkreten Fall das des kurdischen Volkes, das die Türkei nun schon seit einem Jahrhundert mit Füßen tritt.
Eben dies – das unveräußerliche Selbstbestimmungsrecht eines jeden Volkes – ist ja auch der Kern des Abwehrkampfs gegen den russischen Überfall auf die Ukraine. Es wäre deshalb nicht nur zutiefst unmoralisch, sondern auch unlogisch, wenn man nun im Falle des kurdischen Volkes von diesem Selbstbestimmungsrecht absehen würde, um die Türkei von ihrem Veto gegen die Aufnahme Schwedens und Finnlands in die NATO abzubringen. Die Folge wäre ein massiver Glaubwürdigkeitsverlust des Bündnisses.

Nachweise

  1. Xidir Tunc wurde zu den damaligen Ereignissen im Rahmen des von dem  Dokumentarfilmer Cemal Taş initiierten Oral-History-Projekts Dersim ’38 interviewt; vgl. Hirsch, Helga: Das vergessene Massaker der Türken an den Aleviten. Welt.de, 25. November 2011.
  2. Beschluss der türkischen Regierung vom 4. Mai 1937, zit. nach Olgun, Ufuk: Paradigmenwechsel in der türkischen Regierungspolitik? Die Kurdenpolitik der Türkei vom osmanischen Reich bis Erdoğan und das Verhältnis der Türkei zur EU und dem Nahen Osten, S. 22. Kassel 2011 (PDF).
  3. Eine Zusammenfassung der Ereignisse mit Bilddokumenten und Augenzeugenberichten bietet der Dokumentarfilm von Christian Zimmermann und Doreen Welke: Die Andere Türkei: Dersim aus dem Jahr 2011.
  4. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vertrag von Sèvres und den Folgen bietet das Radiofeature von Gerd Brendel: 100 Jahre Vertrag von Sèvres: Das unverdaute Ende des Osmanischen Reichs. Deutschlandfunk Kultur, 29. Juli 2020.
  5. Zu den vielfältigen Formen rassistischer Beleidigung und Unterdrückung von Kurden in der Türkei vgl. Özkan, Mehmet: Türkischer Rassismus im Nationalstaat Türkei am Beispiel der Kurden. Kurdistan heute Nr. 16-17, Oktober/November 1995 – Januar/Februar 1996.
  6. Vgl. Schneider, Anna-Sophie: Kurdische Bürgermeister in der Türkei: Vom Volk gewählt, von Erdoğan abgesetzt. Der Spiegel, 6. November 2019.
  7. Zur schwierigen Lage der Menschen im kurdischen Autonomiegebiet im Nordosten Syriens und zur Enttäuschung der Kurden über die mangelnde Unterstützung des Westens nach dem Einsatz der eigenen Miliz gegen den IS vgl. Helberg, Kristin: Syriens Autonomiegebiet: Kurden fühlen sich im Stich gelassen. Deutschlandfunk Kultur, 30. November 2021.
  8. Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Völkerrechtliche Aspekte der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ in Nordsyrien (WD 2 – 3000 – 116/19), S. 8. 17. Oktober 2019 (PDF).
  9. Ebd., S. 9.
  10. Ebd., S. 11.
  11. Ebd., S. 12.
  12. Zit. nach ebd., S. 14.
  13. Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Rechtliche Möglichkeiten des Ausschlusses eines NATO-Mitgliedstaates aus dem NATO-Bündnis (WD 2 – 3000 – 011/18), S. 4 f. 25. Januar 2018 (PDF).
  14. Ebd., S. 8.

Bild: Muzaffer Karademir: Frau im Munzur-Gebirge in der Provinz Dersim (Tunceli); Quelle: Pixabay

4 Kommentare

  1. Du sagst es: Die Türkei führt schon lange völkerrechtswidrige Kriege in Nachbarländern und hält Gebiete anderer souveräner Staaten (außer den genannten auch Nordzypern) besetzt. Ihr aggressives Verhalten gegenüber dem NATO-Mitglied Griechenland (gestern dröhnten ihre Kampfflugzeuge über die nordgriechische Stadt Alexandropolis hinweg) bewegt Brüssel nur zu gelegentlichen müden Ermahnungen. Die Türkei wird durch niemanden bedroht (mit ca. Russland gibt es keine offenen Rechnungen), ist aber hoch gerüstet und hat die größte, zudem kampferprobte Stehende Armee, auf die die NATO keinesfalls verzichten möchte. Die Türkei nutzt ihre geopolitische Lage geschickt aus, die sie für die NATO als Brückenkopf zum Nahen Osten und Russland unverzichtbar macht, um ungestraft eigene völkerrechtswidrige Kriege zu führen – und das nicht erst seit gestern.
    Ich bin nun gespannt, wie unsere „Wertegemeinschaft“ diesmal das Gesicht zu wahren gedenkt.

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