Roy de Roy: Heimatlandverraeter
Der Song Heimatlandverraeter der österreichisch-slowenischen Band Roy de Roy ist eine engagierte Kritik an einer Doppelmoral, bei der die Berufung auf eine christliche Leitkultur durch die Missachtung christlicher Werte im Alltag konterkariert wird.
Heimatlandverraeter
Ich habe dein ewiges Theater satt!
Dein Stolz gefällt mir nicht,
dein Fahnen schwingender
Kampf um jeden Küstenstreifen!
Ich habe deine Doppelmoral satt!
Mit der Heiligen Schrift heize ich den Ofen an,
und von deinen Predigten
verpasse ich gerne mal eine oder zwei!
Ich habe deinen Faschismus satt,
deine ewigen Ausnahmeregeln –
dieser ist willkommen und jener nicht:
Ich kann es nicht mehr hören!
Aber du bleibst immer blind,
machst dir ein schönes Leben
mit deiner Kurzsichtigkeit!
Denn wer nichts sieht und hört,
fühlt sich nicht schuldig.
Ich habe dein Heimatland verraten,
ich brauche niemanden, der mich verteidigt,
wenn es ohne Verstand geschieht.
Ich habe dein Heimatland verraten –
geh doch nach Hause, du Heimatlandanbeter!
Oj oj oj, der schwachsinnige Patriot
wird seinen Kampf verlieren!
Oj oj oj, er trägt seine Heimat im Herzen,
und auf seinem Dach häuft sich der Mist!
Roy de Roy: Heimatlandverraeter (Slowenisch) aus: Civil Riots, 2013 (Album bei Bandcamp abrufbar)
Live bei BalconyTV
Christliche Leitkultur, unchristliches Handeln
Das Lied Heimatlandverraeter der Band Roy de Roy setzt sich kritisch mit der Art und Weise auseinander, wie die christliche Leitkultur in der westlichen Welt und speziell in Österreich ausgelegt wird.
Ein christliches Weltbild müsste immer die zentralen Werte des Christentums – Barmherzigkeit und Nächstenliebe – an die erste Stelle setzen. Stattdessen impliziert die Orientierung an einer christlichen Leitkultur jedoch zumeist eine Ausgrenzung all jener, die nicht in dem engeren Umfeld dieser Leitkultur aufgewachsen sind. Dabei wird dieses Konzept oft von anderen, nationalistischen Narrativen überlagert.
Auf diese Weise aber führt sich die christliche Leitkultur selbst ad absurdum. Anstatt der Stärkung von Impulsen der Barmherzigkeit und der Nächstenliebe zu dienen, werden diese unterdrückt, um die Leitkultur „rein“ zu erhalten. So tritt an die Stelle der christlichen Leitkultur ein Zerrbild derselben, ein erstarrtes, sinnentleertes Monument, dem im Alltag eine Doppelmoral aus pseudo-christlichen Lippenbekenntnissen und real praktizierter Exklusion alles Andersartigen entspricht.
Absage an eine geistlose Heimat
Folgerichtig formuliert das Lied eine explizite Absage an ein solches Verständnis von Heimat. Wenn diese „ohne Verstand“ verteidigt wird und mit bewusster Blindheit gegenüber dem Leid anderer einhergeht, so ist es offenbar ein moralisches Gebot, diese Heimat zu „verraten“, also Widerstand gegen die ihr innewohnende Inhumanität zu leisten.
Der Videoclip zu dem Song illustriert dies durch eine musizierende Armee von Untoten. Darin könnte man zum einen eine ironische Identifikation mit den radikal Ausgegrenzten – und in diesem Sinne von der Mehrheitsgesellschaft zum sozialen Tod Verurteilten – sehen. Zum anderen ließe sich die Untoten-Band aber auch als Bild für die Leblosigkeit derer deuten, die sich mit ihrem Festhalten an einem erstarrten Klischeebild einer christlichen Leitkultur selbst zum geistigen Tod verurteilen.
Roy de Roy: eine österreichische Band mit slowenischen Wurzeln

Die Band Roy de Roy ist fraglos eine Ausnahmeerscheinung in der österreichischen Musikszene. Es handelt sich bei ihr zwar um eine Wiener Band, gesungen wird aber fast ausschließlich auf Slowenisch. Das liegt daran, dass die beiden Gründer – Nikolaj Efendi und Matej Ček – der slowenischen Minderheit angehören, die in Österreich vor allem in Kärnten und zum Teil auch in der Steiermark zu Hause ist.
Dass die Band trotz der gleichzeitigen Beheimatung in der deutsch-österreichischen Sprache ihre Lieder auf Slowenisch vorträgt, ist in Österreich – wie die Bandgründer anmerken – allein schon „ein politisches Bekenntnis“. Dies beruht insbesondere auf der Art und Weise, wie in der Vergangenheit mit der slowenischen Minderheit in Österreich umgegangen worden ist.
Die slowenische Minderheit in Österreich
Während die slowenische Volksgruppe im einstigen Vielvölkerstaat Österreich noch ein selbstverständlicher Teil der K.u.k.-Monarchie war, sah sie sich seit deren Zerfall im Jahr 1918 zunehmend Verfolgungen ausgesetzt. Nachdem der slowenischen Minderheit zunächst in der „Windischentheorie“ die eigene sprachlich-kulturelle Identität abgesprochen worden war, wurde sie unter dem Nationalsozialismus gezielt in Konzentrationslager deportiert.
Noch in den 1970er Jahren wurde in Kärnten eigens eine Wahlkreisreform beschlossen, um einen Einzug von Vertretern der slowenischen Minderheit ins Parlament zu verhindern. Im so genannten „Ortstafelstreit“ wehrte sich die Mehrheitsbevölkerung lange dagegen, dass Ortsschilder in Regionen mit slowenischem Bevölkerungsanteil auch den slowenischen Ortsnamen anzeigten.
Treibende Kraft war dabei die FPÖ, die in Kärnten jahrelang die Regierungsgeschäfte bestimmte. Erst 2011 wurde den Slowenen in einem kleinkrämerischen Kompromiss zugestanden, dass Ortsschilder dann die slowenische Ortsbezeichnung mit anzeigen dürfen, wenn mindestens 17,5 Prozent der Einwohner der slowenischen Minderheit angehören.
Slowenische Absetzbewegungen von der österreichischen Mehrheitskultur
Dass in diesem nationalistischen Umfeld viele Angehörige der slowenischen Minderheit das Weite gesucht haben und in die weltoffeneren Städte oder gleich ganz nach Slowenien ausgewandert sind, ist leicht nachvollziehbar. So ist der Anteil der slowenischen Minderheit in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gesunken.
Stellten die Slowenen Ende des 19. Jahrhunderts noch ein Viertel der Bevölkerung Kärntens, so war ihr Anteil bis zum Ende des 20. Jahrhunderts auf etwas über zwei Prozent gesunken. In einzelnen Gemeinden sind sie allerdings auch stärker vertreten.
Als Konsequenz aus dieser jahrzehntelangen Diskriminierung der eigenen Volksgruppe spricht sich die Band Roy de Roy für sprachliche und regionale Vielfalt, gleichzeitig aber gegen Nationalstaatsgrenzen aus. Ihr Ideal ist ein Anarchismus, der sich an der Utopie der Herrschaftsfreiheit orientiert, dabei aber humanen Regeln für den zwischenmenschlichen Umgang folgt und demzufolge keineswegs, wie es die Gegner anarchistischer Theorien oft unterstellen, mit Chaos zu assoziieren sei.
Ihre politischen Überzeugungen bringt die Band auch unzweideutig in ihren Songtexten zum Ausdruck. Mindestens ebenso deutlich transportiert sie ihre Ideale jedoch über ihre Musik, die Balkan-Folk-Klänge mit Polka-Punk-Elementen zu einem sehr „tanzbaren“, lebensfrohen Mix verknüpft. Es ist eine Musik, die einen unmittelbar spüren lässt, wie schön das Leben ohne den Rassismus und die schwülstigen Männergesangsvereine der Burschenschaftsfraktion sein könnte.
Aussagen der Bandmitglieder entnommen aus:
Gmeiner, Raffaela: Interview mit Nikolay Efendi, Sänger der Band Roy de Roy. Imblog.at, 26. April 2018.
Schöpfer, Lucia: Erfrischend politisch. Die Kärntner Slowenen Roy de Roy beim Konzert in Klagenfurt. In: lautstark. Zeitschrift der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt,S. 26 f.; 15. Januar 2014, Themenheft „über Revolutionen; mit Electro-Musik raus aus dem Alltag“.
Bilder / Images: Egon Kaše: Der slowenisch-österreichische Komponist Pavle Kernjak (1899 – 1979) mit seinen Enkelkindern, 1969 (Wikimedia commons). Als Angehöriger der slowenischen Volksgruppe in Kärnten hat Kernjak zur Wiederentdeckung der eigenen slowenischen Musiktraditionen und damit zur Stärkung der slowenischen Identität beigetragen. Robert Wetzlmayr: Die Band Roy de Roy bei einem Auftritt in Vöcklabruck / Oberösterreich, 2017 (Wikimedia commons)
Hintergrundmusik: Geoff Harvey: Balcan Accordion Music (Pixabay)
Da bin ich bei dir
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Sehr geehrter Autor,
der Protestsong „Heimatlandverraeter“ von Roy de Roy kann als künstlerische Kritik an Nationalismus, Ausgrenzung und einer möglichen Doppelmoral zwischen christlichem Anspruch und politischem Handeln verstanden werden. Eine solche Kritik ist legitim; sie sollte jedoch selbst auf pauschalisierende Zuschreibungen verzichten.
Historisch ist die Erinnerung an die slowenische Volksgruppe in Österreich tatsächlich ein wichtiger Prüfstein. Der Österreichische Staatsvertrag von 1955 verpflichtet Österreich in Art. 7 ausdrücklich zum Schutz der slowenischen und kroatischen Minderheiten. Die Bestimmung garantiert unter anderem gleiche Rechte, muttersprachlichen Unterricht, den Gebrauch der slowenischen beziehungsweise kroatischen Sprache in bestimmten Verwaltungs- und Gerichtsbezirken sowie zweisprachige topographische Bezeichnungen. Die in Art. 7 Abs. 3 genannten Rechte beziehen sich dabei auf die slowenische und kroatische Minderheit in den in der Bestimmung genannten Gebieten; sie sind nicht als allgemeine Verpflichtung zu verstehen, überall in Österreich zweisprachige Ortsbezeichnungen anzubringen. (Österreichischer Staatsvertrag, Wien, 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, Art. 7, Rechtsinformationssystem des Bundes [RIS], https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/152/A7/NOR12005177, abgerufen am 21. Februar 2025.)
Der Verfassungsgerichtshof hat Art. 7 des Staatsvertrags als unmittelbar anwendbare beziehungsweise innerstaatlich wirksame Schutzbestimmung anerkannt und daraus, je nach Regelungsbereich, subjektive Rechte abgeleitet. Die Rechtsprechung betrifft insbesondere die Verpflichtung zu zweisprachigen topographischen Aufschriften und die Gleichbehandlung der anerkannten Volksgruppen. Eine pauschale Aussage, sämtliche Bestimmungen des Art. 7 seien in gleicher Weise subjektive Rechte Einzelner, wäre dagegen zu weitgehend. (Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 1915/00, VfSlg. 16.404/2001, RIS, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_10169071_82B00415_00/JFT_10169071_82B00415_00.html, abgerufen am 21. Februar 2025.)
Damit wird ein grundlegendes demokratisches Prinzip sichtbar: Heimat ist kein rechtlicher Besitzstand einer ethnischen Mehrheit. Sie kann kulturelle Tradition, Sprache und Geschichte bewahren, ohne daraus eine Hierarchie des menschlichen Wertes abzuleiten.
Auch das moderne Menschenrechtssystem ist eindeutig. Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert die gleiche Würde und die gleichen Rechte aller Menschen. Art. 2 enthält ein Diskriminierungsverbot, unter anderem wegen „Rasse“, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft sowie weiterer Merkmale. Art. 7 garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz und den gleichen Schutz vor Diskriminierung. Die Erklärung ist als Resolution 217 A (III) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommen worden; als Erklärung ist sie kein völkerrechtlicher Vertrag, besitzt aber erhebliche menschenrechtliche und politische Bedeutung. (Vereinte Nationen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III), 10. Dezember 1948, Art. 1, 2 und 7, https://www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights, abgerufen am 21. Februar 2025.)
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet in Art. 21 Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Art. 22 verpflichtet die Union, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen zu achten. Die Charta ist nach Art. 6 Abs. 1 EUV rechtlich verbindlich; sie gilt jedoch nicht als allgemeines, unmittelbar auf jede staatliche Maßnahme anwendbares Diskriminierungsrecht, sondern bindet die Mitgliedstaaten nach Art. 51 insbesondere bei der Durchführung des Rechts der Union. (Europäische Union, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02, Art. 21, 22 und 51, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT, abgerufen am 21. Februar 2025.)
Gerade deshalb sollte aber auch der Begriff „Fremdenhass“ nicht inflationär verwendet werden. Eine politische Position darf scharf kritisiert werden; Menschen sollten jedoch nicht allein wegen ihrer Herkunft, Religion, Sprache oder politischen Zugehörigkeit kollektiv moralisch verurteilt werden. Zwischen legitimer Kritik an Migration, Integrationspolitik oder Nationalismus und tatsächlicher Diskriminierung muss rechtsstaatlich sauber unterschieden werden. Rechtlich ist zudem zwischen einer bloß abwertenden Äußerung, einer unzulässigen Diskriminierung und strafbaren Formen der Verhetzung zu unterscheiden. Für Österreich ist dabei insbesondere § 283 des Strafgesetzbuchs relevant; die konkrete rechtliche Bewertung hängt stets vom Wortlaut, Kontext, Adressatenkreis und der Eignung einer Äußerung ab, den öffentlichen Frieden zu gefährden. (Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen [Strafgesetzbuch – StGB], BGBl. Nr. 60/1974, § 283, RIS, https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&FassungVom=2025-02-21&Artikel=&Paragraf=283&Anlage=&Uebergangsrecht=, abgerufen am 21. Februar 2025.)
Auch christlich ist die Messlatte höher als nationale Selbstbehauptung: „Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Mk 12,31) und das Gleichnis vom barmherzigen Samariter (Lk 10,25–37) machen die Würde des Menschen nicht von seiner Volkszugehörigkeit abhängig. Die Formulierung in Markus 12,31 steht im Zusammenhang mit dem Doppelgebot der Gottes- und Nächstenliebe; das Gleichnis in Lukas 10,25–37 beantwortet die Frage, wer als „Nächster“ gilt, nicht durch eine ethnische Begrenzung, sondern durch tätige Barmherzigkeit. (Die Bibel, Einheitsübersetzung 2016, Mk 12,31; Lk 10,25–37, Stuttgart: Katholische Bibelanstalt, 2016.)
Mathematisch lässt sich die moralische Forderung sogar schlicht formulieren: gleicher Mensch + gleiche Würde ≠ unterschiedlicher Wert aufgrund von Herkunft. Wer für die eigene Heimat Respekt verlangt, muss denselben Respekt grundsätzlich auch dem Fremden und der Minderheit zugestehen.
Der eigentliche Prüfstein einer „christlichen Leitkultur“ ist deshalb nicht die Zahl der Kreuze, Fahnen oder patriotischen Bekenntnisse, sondern die Frage, ob Menschenwürde, Wahrheit, Barmherzigkeit, Rechtsstaatlichkeit und gleiche Freiheit tatsächlich gelebt werden.
Eine Heimat, die Minderheiten schützt, ist stark. Eine Heimat, die Minderheiten benötigt, um sich selbst aufzuwerten, ist dagegen moralisch schwach.
Quellen
1. Österreichischer Staatsvertrag, Wien, 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, Art. 7. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/152/A7/NOR12005177. Abgerufen am 21. Februar 2025.
2. Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 1915/00, VfSlg. 16.404/2001. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_10169071_82B00415_00/JFT_10169071_82B00415_00.html. Abgerufen am 21. Februar 2025.
3. Europäische Union, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02, Art. 21, 22 und 51. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT. Abgerufen am 21. Februar 2025.
4. Vereinte Nationen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III), 10. Dezember 1948, Art. 1, 2 und 7. https://www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights. Abgerufen am 21. Februar 2025.
5. Österreich, Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, § 283. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&FassungVom=2025-02-21&Artikel=&Paragraf=283&Anlage=&Uebergangsrecht=. Abgerufen am 21. Februar 2025.
6. Die Bibel. Einheitsübersetzung 2016. Stuttgart: Katholische Bibelanstalt, 2016, Mk 12,31 und Lk 10,25–37.
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